Satzung des Kegelclubs "Koine Gwenliche"

 

§ 1

 Gegründet wurde der Kegelclub im Jahre 1998. Der Kegelclub hat seinen Sitz in der Stadt Laupheim

§ 2

 

 2.1 Bei der Gründungsversammlung wurde einstimmig gewählt

       zum 1. Vorstand Herr Willi Schauber

       zum 2. Vorstand Herr Jürgen Mindel

       zum Kassenwart und Führer des Kegelbuchs Herr Willi Schauber und bei Abwesenheit Herr Jürgen Mindel

       zum Schriftführer Herr Christian Brunotte

 2.2 Das Vorstandsamt und alle andere Ämter sind ehrenamtlich

 

§ 3

 

 3.1 Der Kegelclub ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist

 3.2 Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn schriftlich oder fernmündlich mit Angabe des        Beschlussgegenstandes eingeladen wurde.

 3.3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst

 3.4 Satzungsändernde Beschlüsse benötigen in jedem Fall eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder

 

§ 4

 Als Kegelabend ist der Freitag alle 2 Wochen bestimmt worden.

§ 5

 Das Kegeln beginnt um 20 Uhr und endet " früh ".

§ 6

 Das Werfen von Pudeln und Latten oder Sandhasen wird mit je 0,10€ geahndet.

§ 7

 

 Es bestehen folgende Ordnungsstrafen:

 7.1 Gänzliches Fernbleiben vom Kegelabend

       wird mit dem Kegelschnitt des Abends bestraft.

 7.2 Das Kegelshirt muss beim Kegeln getragen werden.

      Wer dies vergißt, muß 5,00€ in die Kegelkasse zahlen.

 7.3 Klingelband berührt: 0,10 für Verschulder

 7.4 Alle Neune 0,10 für alle anderen Mitspieler

 7.5 Kranz 0,10 für alle anderen Mitspieler

 7.6 Nagel wird auch Naddl genannt und kostet 0,50 €

 7.7 Ein Gastkegler zahlt für jedes verlorene Spiel 0,50 €

 

§ 8

 Das Einführen von Gästen ist mit Zustimmung der anwesenden Kegler gestattet. Die Gäste zahlen 3,00 €  Eintrittsgeld je Spielabend.

§ 9

 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand kündigen.

§ 10

 Zur Auflösung des Kegelclubs ist der schriftliche Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Dieser  Antrag  ist dem Vorstand gegenüber auszusprechen. Dieser hat innerhalb von 2 Monaten die  Auflösungsversammlung  einzuberufen. Das Vermögen wird dann auf die Mitglieder verteilt.

§ 11

 Die Gesellschaft besteht aus 9 Herren, welche sich unterschriftlich zur Anerkennung und Einhaltung  der Paragraphen  verpflichten.

§ 12

 Wehe dem der sich den heiligen Regeln widersetzt.

 

 

 

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